Steuerbefreiung der Aufwandspauschale für ehrenamtliche BetreuerInnen
Folgende Informationen stehen zur Verfügung:
- Unsere Stellungnahme vom 20. September 2008 zum Thema "Erb- und Verjährungsrecht"
- Weitere Informationen in chronologischer Reihenfolge:
Februar 2002
Der Vormundschaftsgerichtstag wandte sich in einer Petition an den Bundestag und bat darum, die Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer in die Liste der Ausnahmetatbestände in § 3 Nr. 26 EStG aufzunehmen, damit sie steuerfrei bleiben.
- 26. Februar 2002
Petition an den Bundestag (136 KB)
Dezember 2002
Auch das Diakonische Werk der EKD meldete sich mit einem Brief an den damaligen Bundesfinanzminister Hans Eichel zu Wort.
- 03. Dezember 2002
Brief an den damaligen Bundesfinanzminister Hans Eichel (41 KB)
Ab Dezember 2006
Bundesfinanzminister Peer Steinbrück legte im Rahmen der Initiative "Hilfen für Helfer" den Entwurf für ein Gesetz zur weiteren Stärkung des ehrenamtlichen Engagements vor.
Zahlreiche Verbände meldeten sich zu Wort, weil das Engagement der ehrenamtlichen Betreuer erneut bei der gesetzlichen Neuregelung nicht berücksichtigt wurde.
- 14. Dezember 2006
Brief des Vormundschaftsgerichtstages (62 KB) - 17. Januar 2007
Stellungnahme der Bundesvereinigung der Lebenshilfe -Seite 4- (53 KB) - 19. Januar 2007
Stellungnahme der BAG der freien Wohlfahrtspflege -Seite 2- (2,5 MB) - 28. Februar 2007
Stellungnahme der Arbeitsstelle Rechtliche Betreuung SKM (82 KB) - 31. März 2007
Brief der Bundeskonferenz der Betreuungsvereine (48 KB) - 31. März 2007
Brief der Landesarbeitsgemeinschaft für Betreuungsangelegenheiten in Rheinland-Pfalz (1,1 MB) - Stellungnahme des Diakonischen Werkes der EKD (177 KB)
März 2007
In einzelnen Bundesländern wandten sich die Akteure des Betreuungswesens an die zuständigen Fachministerien und drangen auf eine Weiterbehandlung der Fragestellung. Auf Initiative der Länder Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz wurde die Steuerbefreiung der Aufwandentschädigung für ehrenamtliche Betreuer deshalb im Bundesratsplenum am 30. März 2007 erneut beraten.
Der Bundesrat nahm in seiner 832. Sitzung am 30. März 2007 positiv zu einer Steuerbefreiung der Aufwandspauschale für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer Stellung.
- 30. März 2007
Mai 2007
Leider schloss sich die Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf vom 03. Mai 2007, Bundestagsdrucksache 16/5200, dieser Auffassung nicht an.
Die Arbeitsstelle Rechtliche Betreuung der Katholischen Wohlfahrtsverbände wandte sich in einer erneuten Stellungnahme gegen diesen Ausschluss der Aufwandspauschale ehrenamtlicher Betreuer von der Steuerbefreiung in § 3 Nr. 26 EStG.
- 10. Mai 2007
Stellungnahme (Gegenäußerung) der Arbeitsstelle Rechtliche Betreuung SKM (79 KB)
Der VGT wandte sich mit verschiedenen Schreiben an die Mitglieder des Finanzausschusses des Bundestages.
- 10. Mai 2007
Schreiben an MdB Eduard Oswald, Vorsitzender des Finanzausschusses (77 KB)
Verschiedene Betreuungsvereine wandten sich an ihre örtlichen Bundestagsabgeordneten.
- 25. Mai 2007
Schreiben der Hamburger Betreuungsvereine an MdB Ortwin Runde (38 KB)
Juni 2007
Am 11. Juni 2007 führte der Finanzausschuss des Bundestages eine Anhörung zum Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements durch und schloss am 20. Juni 2007 seine Beratungen zu diesem Thema ab.
Bezüglich unseres Anliegens einer Steuerbefreiung der Aufwandspauschale für ehrenamtliche Betreuer machte er dem Bundestag den Vorschlag eines neuen § 3 Nr. 26a EStG (Drucksache 16/5926), welcher lautet:
"Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 500 Euro im Jahr. Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus der Tätigkeit - ganz oder teilweise - eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 oder 26 gewährt wird. Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen."
Juli 2007
Dieser Vorschlag wurde am 06. Juli 2007 als Teil des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements im Bundestag verabschiedet.
Weitere Informationen zur praktischen Ausgestaltung der Steuerbefreiung der Aufwandspauschale ehrenamtlicher BetreuerInnen finden Sie im Online-Lexikon von Horst Deinert unter Aufwandspauschale.
November 2008
Auf der Grundlage dieser gesetzlichen Regelung erließ das Bundesministerium der Finanzen am 25. November 2008 ein Anwendungsschreiben zu § 3 Nr. 26a EStG (41 KB).
Juli 2009
Zuletzt hat der Bundesrat am 10. Juli 2009 in seiner Drucksache 566/09
(14,9 KB) den Bundestag aufgefordert, im Jahressteuergesetz 2010 die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Betreuer von der Einkommenssteuerpflicht zu befreien.