Steuerbefreiung der Aufwandspauschale für ehrenamtliche BetreuerInnen

Folgende Informationen stehen zur Verfügung:

Februar 2002

Der Vormundschaftsgerichtstag wandte sich in einer Petition an den Bundestag und bat darum, die Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer in die Liste der Ausnahmetatbestände in § 3 Nr. 26 EStG aufzunehmen, damit sie steuerfrei bleiben.


Dezember 2002

Auch das Diakonische Werk der EKD meldete sich mit einem Brief an den damaligen Bundesfinanzminister Hans Eichel zu Wort.


Ab Dezember 2006

Bundesfinanzminister Peer Steinbrück legte im Rahmen der Initiative "Hilfen für Helfer" den Entwurf für ein Gesetz zur weiteren Stärkung des ehrenamtlichen Engagements vor.
Zahlreiche Verbände meldeten sich zu Wort, weil das Engagement der ehrenamtlichen Betreuer erneut bei der  gesetzlichen Neuregelung nicht berücksichtigt wurde.


März 2007

In einzelnen Bundesländern wandten sich die Akteure des Betreuungswesens an die zuständigen Fachministerien und drangen auf eine Weiterbehandlung der Fragestellung. Auf Initiative der Länder Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz wurde die Steuerbefreiung der Aufwandentschädigung für ehrenamtliche Betreuer deshalb im Bundesratsplenum am 30. März 2007 erneut beraten.

Der Bundesrat nahm in seiner 832. Sitzung am 30. März 2007 positiv zu einer Steuerbefreiung der Aufwandspauschale für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer Stellung.


Mai 2007

Leider schloss sich die Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf vom 03. Mai 2007, Bundestagsdrucksache 16/5200, dieser Auffassung nicht an.

Die Arbeitsstelle Rechtliche Betreuung der Katholischen Wohlfahrtsverbände wandte sich in einer erneuten Stellungnahme gegen diesen Ausschluss der Aufwandspauschale ehrenamtlicher Betreuer von der Steuerbefreiung in § 3 Nr. 26 EStG.

Der VGT wandte sich mit verschiedenen Schreiben an die Mitglieder des Finanzausschusses des Bundestages.

Verschiedene Betreuungsvereine wandten sich an ihre örtlichen Bundestagsabgeordneten.


Juni 2007

Am 11. Juni 2007 führte der Finanzausschuss des Bundestages eine Anhörung zum Gesetz  zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements durch und schloss am 20. Juni 2007 seine Beratungen zu diesem Thema ab.
Bezüglich unseres Anliegens einer Steuerbefreiung der Aufwandspauschale für ehrenamtliche Betreuer machte er dem Bundestag den Vorschlag eines neuen § 3 Nr. 26a EStG (Drucksache 16/5926), welcher lautet:

"Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 500 Euro im Jahr. Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus der Tätigkeit - ganz oder teilweise - eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 oder 26 gewährt wird. Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen."

 

Juli 2007

Dieser Vorschlag wurde am 06. Juli 2007 als Teil des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements  im Bundestag verabschiedet.

Weitere Informationen zur praktischen Ausgestaltung der Steuerbefreiung der Aufwandspauschale ehrenamtlicher BetreuerInnen finden Sie im Online-Lexikon von Horst Deinert unter Aufwandspauschale.


November 2008

Auf der Grundlage dieser gesetzlichen Regelung erließ das Bundesministerium der Finanzen am 25. November 2008 ein Anwendungsschreiben zu § 3 Nr. 26a EStG (41 KB).


Juli 2009

Zuletzt hat der Bundesrat am 10. Juli 2009 in seiner Drucksache 566/09
(14,9 KB) den Bundestag aufgefordert, im Jahressteuergesetz 2010 die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Betreuer von der Einkommenssteuerpflicht zu befreien.

 

Zu allen Stellungnahmen des BGT e.V.